§ 15 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 15.

Die Nacheichfrist beträgt:

  1. 1. ein Jahr

    bei Meßgeräten zur Bestimmung des Wassergehaltes von Getreide,

  1. 2. zwei Jahre

    bei allen Meßgeräten, soweit in den Z 1 und 3 bis 9 nicht ausdrücklich eine andere Frist festgesetzt ist,

  1. 3. drei Jahre bei Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräten,
  2. 4. vier Jahre
  1. a) bei Längenmaßstäben, Längenmaßbändern, Peilstäben und Peilbändern, wenn ihre Skala nach Längeneinheiten geteilt ist,
  2. b) Härteprüfdiamanten,
  1. 5. fünf Jahre
  1. a) bei Kalt, Warm- und Heißwasserzählern,
  2. b) bei Zustands-Mengenumwertern für Gase,
  3. c) bei Transportbehältern,
  4. d) bei Flüssigkeitsglasthermometern mit Ausnahme der in Aräometern oder Pyknometern eingebauten Thermometer,
  5. e) bei Messgeräten zur Bestimmung der Viskosität von Flüssigkeiten, sofern diese Messgeräte nicht gemäß § 17 Z 1 von der Nacheichung befreit sind,
  6. f) bei Mengenmessgeräten für thermische Energie (Wärmezähler, Kältezähler),
  7. g) bei elektronischen Gaszählern nach dem mikrothermischen Messprinzip,
  1. 6. acht Jahre
  1. a) bei elektronischen Elektrizitätszählern ohne und mit Zusatzeinrichtungen,
  2. b) bei Induktions-Elektrizitätszählern mit Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme jener, für die die Nacheichfristen in Z 9 festgesetzt sind,
  3. c) bei elektrischen Tarifgeräten,
  4. d) bei Ultraschallgaszählern mit einer maximalen Durchfluss-Stärke bis 65 m3/h
  1. 7. 10 Jahre
  1. a) bei Lagerbehältern mit Ausnahme der in § 17 Z 3 und 4 angeführten,
  2. b) bei Peilstäben mit einer nach dem Rauminhalt geteilten Skala,

    (Anm.: lit. c aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

  1. 8. zwölf Jahre
  1. a) bei Balgengaszählern,
  2. b) bei Transportbehältern auf Schiffen,
  1. 9. sechzehn Jahre bei Induktions-Elektrizitätszählern
  1. a) ohne Zusatzeinrichtung,
  2. b) mit einer vom Zählerläufer berührungslos gesteuerten Impulsgabeeinrichtung, auch mit mechanischem Zweitarifzählwerk,
  3. c) mit mechanischem Zweitarifzählwerk.

    (Anm.: Z 10 aufgehoben durch BGBl. Nr. 636/1994)

Schlagworte

Kaltwasserzähler, Warmwasserzähler

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124094

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