§ 14b K-GNBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.2022

§ 14b
Überstundenvergütung für Standesbeamte

Sofern Standesbeamte für die Vornahme von Trauungen Überstunden leisten, gebührt ihnen für jede Trauung eine Überstundenvergütung. Die Höhe der Überstundenvergütung wird in der Anlage festgelegt.

28.02.2022

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