§ 14b K-LMG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

§ 14b
Vertretung

Zur Vertretung der Anstalt ist jeder Geschäftsführer innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs befugt. Soweit dieses Gesetz ein gemeinsames Vorgehen der Geschäftsführer vorsieht, sind sie gemeinsam vertretungsbefugt.

04.12.2017

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