§ 14b K-JSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

§ 14b

Bestellung und Angelobung

(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Als Aufsichtsorgan darf nur bestellt werden, wer die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt und der Bestellung zugestimmt hat.

(2) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirksverwaltungsbehörde die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)