§ 14b
Ferienwohnhäuser, Feriensiedlungen (Feriendörfer) und Ferienzentren dürfen nur errichtet werden, wenn die für die Errichtung vorgesehenen Flächen im Flächenwidmungsplan gem. § 14 Abs. 3 lit. f ausgewiesen sind und ein rechtswirksamer Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) besteht.
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