§ 14b
Mitarbeitergespräch
(1) Vorgesetzte haben einmal jährlich mit jedem ihnen direkt unterstellten Beamten ein strukturiertes Mitarbeitergespräch zu führen.
(2) Im Mitarbeitergespräch sind jedenfalls der Arbeitserfolg seit der Führung des letzten Mitarbeitergespräches sowie Arbeitsziele und Aufgabenstellungen im Folgejahr zu erörtern. Weiters sind Maßnahmen, die zur Verbesserung oder Erhaltung der Leistung des Mitarbeiters notwendig und zweckmäßig sind, zu vereinbaren und Chancen, die sich dem Mitarbeiter auch im Rahmen seiner längerfristigen beruflichen Entwicklung eröffnen können, zu besprechen.
(3) Das Mitarbeitergespräch ist zwischen dem unmittelbar Vorgesetzten und dem Mitarbeiter zu führen.
(4) Auf Verlangen des Mitarbeiters ist binnen vier Wochen ein zweites Gespräch zu führen. Dabei darf der Mitarbeiter eine Vertrauensperson aus dem Personalstand der Gemeinde oder der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten beiziehen. Bei Bedarf darf der Vorgesetzte seinen Dienstvorgesetzten beiziehen. Der wesentliche Inhalt des Mitarbeitergespräches ist in einem standardisierten Kurzprotokoll festzuhalten, dem Mitarbeiter zur Kenntnis zu bringen und dem Personalakt anzuschließen.
(5) Die Landesregierung hat mit Verordnung die wesentlichen Inhalte des Mitarbeitergesprächs im Hinblick auf die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung und die persönliche Weiterentwicklung des Mitarbeiters und die wesentlichen Inhalte des Kurzprotokolls zu regeln sowie festzulegen, welche Teile des Kurzprotokolls dem Personalakt anzuschließen sind.
(6) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Dienstverhältnisse, die erstmalig bis zu einem Jahr befristet sind.
02.12.2019
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