Aufgaben der Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen
§ 14.
(1) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements für Berufsschulen hat folgende Aufgaben zu erfüllen:
- 1. die von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst übertragenen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9,
- 2. die Aufgaben gemäß §§ 5 bis 12 im Hinblick auf die Berufsschulen,
- 3. die Erstellung von Landeslehrplänen unter Berücksichtigung der in den Bundesrahmenlehrplänen definierten Parametern,
- 4. die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörde erster Instanz gem. § 8b Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,
- 5. die Koordination der Beschulung der Berufsschulpflichtigen gem. § 8b Abs. 1 und 2 BAG,
- 6. die Mitwirkung und pädagogische Expertise bei der Festlegung länderübergreifender Schulsprengel durch die Bildungsdirektion oder Landesregierung sowie
- 7. die Wahrnehmung der Funktion als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für alle Fragen zur dualen Ausbildung insbesondere für Sozialpartner, Arbeitsmarktservice und überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen.
(2) § 14 Abs. 1 Z 3 bis 7 ist auch für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, die einer Bildungsregion angehören und unter anderem für Berufsschulen zuständig sind, wahrzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215298
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