Aufgaben im Fachstab
§ 13.
(1) Der zur Unterstützung der Leiterin oder des Leiters des Bereichs Pädagogischer Dienst eingerichtete Fachstab hat folgende Aufgaben:
- 1. Unterstützung in sämtlichen Planungs- und Steuerungsangelegenheiten,
- 2. Unterstützung bei der Umsetzung von zentralen Reform- und Entwicklungsvorgaben,
- 3. Unterstützung bei der Koordination der Sicherstellung und schulartenspezifischen Weiterentwicklung des differenzierten Bildungsangebots im Bundesland,
- 4. Unterstützung bei der Gesamtsteuerung und Zusammenschau über alle Bildungsregionen, insbesondere in den Bereichen Qualitätsmanagement sowie Inklusion, Diversität und Sonderpädagogik sowie
- 5. Unterstützung bei der Kommunikation und Zusammenarbeit mit Stakeholdern und externen Partner/innen.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Fachstab obliegt keine Dienst- und Fachaufsicht.
Schlagworte
Planungsangelegenheit, Reformvorgabe, Dienstaufsicht, Partnerin
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215297
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