vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 14 SQM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2019

Aufgaben der Schulqualitätsmanagerinnen oder Schulqualitätsmanager für Berufsschulen

§ 14.

(1) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements für Berufsschulen hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

  1. 1. die von der Leiterin oder vom Leiter des Bereichs Pädagogischer Dienst übertragenen Aufgaben gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 9,
  2. 2. die Aufgaben gemäß §§ 5 bis 12 im Hinblick auf die Berufsschulen,
  3. 3. die Erstellung von Landeslehrplänen unter Berücksichtigung der in den Bundesrahmenlehrplänen definierten Parametern,
  4. 4. die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulbehörde erster Instanz gem. § 8b Berufsausbildungsgesetz – BAG, BGBl. Nr. 142/1969,
  5. 5. die Koordination der Beschulung der Berufsschulpflichtigen gem. § 8b Abs. 1 und 2 BAG,
  6. 6. die Mitwirkung und pädagogische Expertise bei der Festlegung länderübergreifender Schulsprengel durch die Bildungsdirektion oder Landesregierung sowie
  7. 7. die Wahrnehmung der Funktion als Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für alle Fragen zur dualen Ausbildung insbesondere für Sozialpartner, Arbeitsmarktservice und überbetriebliche Ausbildungseinrichtungen.

(2) § 14 Abs. 1 Z 3 bis 7 ist auch für Bedienstete des Schulqualitätsmanagements, die einer Bildungsregion angehören und unter anderem für Berufsschulen zuständig sind, wahrzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215298

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)