§ 8.
Im Hinblick auf die schularten- und standortbezogene Schulentwicklung (§ 5 Abs. 1 Z 4) ist das auf Basis der Kriterien des Qualitätsrahmens beruhende evidenzbasierte Qualitätsmanagement sicher zu stellen. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat mit den Schulleitungen in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich periodische Bilanz- und Zielvereinbarungsgespräche zu führen. Diese sind auf Basis der von den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nach Vorgaben des Qualitätsmanagement-Systems auf Schulebene erstellten und vorgelegten Schulentwicklungsplänen, der relevanten Daten des Bildungsmonitorings, der Ergebnisse der internen Schulevaluation sowie der Berichte der externen Schulevaluation durchzuführen. Diesbezüglich hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements im Sinne der Beratung, Begleitung und Unterstützung mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen nachweislich schriftlich dokumentierte Vereinbarungen zu schließen und Maßnahmen zu vereinbaren.
Schlagworte
Bilanzgespräch
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215292
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