§ 10.
Im Hinblick auf die strategische Personalführung (§ 5 Abs. 1 Z 6) auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements einen strategischen Personal- und Entwicklungsplan für die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in der Bildungsregion zu erstellen. Hierbei sind nachweislich periodisch Personalentwicklungsgespräche mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen zu führen, bei denen schriftlich dokumentierte Vereinbarungen festzuhalten und die Feststellung des notwendigen Fortbildungsbedarfes darzulegen sind.
Schlagworte
Personalplan
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2019
Gesetzesnummer
20010681
Dokumentnummer
NOR40215294
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