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§ 11 SQM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.2019

§ 11.

(1) Im Hinblick auf die Bereitstellung pädagogischer Expertise an inhaltlichen Schnittstellen (§ 5 Abs. 1 Z 7) durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Schulqualitätsmanagements ist die Zusammenarbeit zwischen dem Präsidialbereich und dem Bereich Pädagogischer Dienst in Abstimmung mit der Abteilungsleitung anzustreben.

(2) Eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements hat an der Zuteilung der den einzelnen Schulstandorten zukommenden Lehrpersonalressourcen durch den Präsidialbereich, insbesondere an der Feinsteuerung der Ressourcenzuteilung auf Ebene der Bildungsregion mitzuwirken, die Schüler/innenstrom-Lenkung an den Nahtstellen zu weiterführenden Schulen und die Umsetzung von Sonderprojekten sowie die Koordinierung des Lehrpersoneneinsatzes zu gewährleisten.

(3) Weiters hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements pädagogische Gutachten bei Angelegenheiten, die verfahrensleitend von anderen Organisationseinheiten der Bildungsdirektion vollzogen werden sowie Gutachten für das Verfahren zur Erlangung des Öffentlichkeitsrechts gemäß Privatschulgesetz, BGBl. Nr. 244/1962, zu erstellen.

Schlagworte

Schülerin

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2019

Gesetzesnummer

20010681

Dokumentnummer

NOR40215295

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