§ 14 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2002

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

IV. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 14.

Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2023

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40033152

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