Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
IV. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 14.
Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2023
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR40033152
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