IV. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 14.
Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 bis 4 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.
Schlagworte
Strafbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2024
Gesetzesnummer
10005899
Dokumentnummer
NOR12062455
alte Dokumentnummer
N4198911562J
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