§ 14 MAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

IV. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 14.

Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet – eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 3 000 S zu bestrafen.

Schlagworte

Strafbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2024

Gesetzesnummer

10005899

Dokumentnummer

NOR40018788

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