Wahlkommission
§ 149.
(1) Zur Leitung der Wahl, zur Entscheidung über das Wahlrecht und über die Wählbarkeit sowie zur Feststellung des Wahlergebnisses ist eine Wahlkommission zu bestellen. Diese besteht aus dem Bezirkshauptmann oder dem von ihm bestellten Stellvertreter als Vorsitzenden und drei Mitgliedern, die vom Bezirkshauptmann auf Vorschlag des Vorstandes des Landesjagdverbandes zu bestellen sind. Auf die gleiche Weise ist für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung des Mitgliedes an seine Stelle tritt. Im Jagdbezirk Eisenstadt obliegt die Aufgabe des Vorsitzenden dem Bezirkshauptmann des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung bzw. dessen Stellvertreter. Die zu bestellenden Mitglieder der Wahlkommission müssen Mitglieder des Landesjagdverbandes sein.
(2) Die Tätigkeit der Wahlkommission endet im Zeitpunkt des ersten Zusammentrittes der an ihre Stelle tretenden neubestellten Wahlkommission.
(3) Beschlüsse der Wahlkommission werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und zweier Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig.
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