§ 149
Bestimmungen im Zusammenhang mit COVID-19
(1) §§ 1 bis 5 des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl. I Nr. 16/2020, geändert durch Gesetz BGBl. I Nr. 24/2020, gelten sinngemäß für das Disziplinarverfahren und Verjährungsfristen im Disziplinarverfahren mit der Maßgabe, dass die dem Bundeskanzler in § 5 dieses Gesetzes zukommenden Ermächtigungen der Landesregierung zukommen. Der Verweis in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze ist als Verweis auf die am 22. März 2020 geltende Fassung dieser Bundesgesetze zu verstehen.
(2) Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, der am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt.
(3) Dauert die durch COVID-19 verursachte Krisensituation über den 30. April 2020 hinaus an, darf die Landesregierung, sofern dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist, durch Verordnung den in Abs. 2 festgesetzten Zeitraum der Fristhemmung verlängern. Eine solche Verordnung darf für höchstens zwei Monate gelten; weitere Verlängerungen der Fristhemmung sind zulässig, nicht jedoch über den 31. Dezember 2020 hinaus.
21.04.2020
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