§ 149 Bgld. GemBG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

§ 149

Erholungsurlaub

(1) Das Urlaubsausmaß der Betreuungspersonen beträgt in jedem Schuljahr (§ 150) einschließlich der gesetzlichen Beurlaubung (Abs. 2):

  1. 1. 38 Arbeitstage bei einem Dienstalter von weniger als 28 Jahren und
  2. 2. 43 Arbeitstage bei einem Dienstalter von 28 Jahren.

    § 154 Abs. 11 ist anzuwenden.

(2) Die in Abs. 1 genannten Personen gelten an Arbeitstagen, an denen eine schulische Tagesbetreuung nicht angeboten wird, insoweit als beurlaubt, als das in Abs. 1 angeführte Urlaubsausmaß nicht überschritten wird.

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