§ 149 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

§ 149

Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind bei der Wahlkommission gemäß § 147 abzugeben. Für jeden Wahlgang ist je ein gesonderter Wahlvorschlag zu erstatten, und zwar für die Wahl

  1. 1. des Vorsitzes (Landesjägermeisterin oder Landesjägermeister),
  2. 2. der Stellvertreterin oder des Stellvertreters der Landesjägermeisterin oder des Landesjägermeisters,
  3. 3. eines weiteren Vorstandsmitgliedes und eines Ersatzmitgliedes,
  4. 4. von drei Mitgliedern und Ersatzmitgliedern des Finanzkontrollausschusses,
  5. 5. der Verbandsanwältin oder des Verbandsanwaltes und der zwei Ersatzmitglieder.

(2) 20 Delegierte können für alle oder für einzelne der in Abs. 1 genannten Organe eigene Wahlvorschläge erstatten.

(3) Die Wahlvorschläge nach Abs. 1 und 2 sind spätestens vier Wochen vor der Wahl bei der Wahlkommission gemäß § 147 schriftlich einzubringen. Fällt das Ende dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der Arbeitstag danach als letzter Tag der Frist anzusehen. Nicht rechtzeitig eingebrachte Wahlvorschläge sind von der Wahlkommission als nicht zulässig zu bezeichnen. Zulässige Wahlvorschläge sind an der Amtstafel des Amtes der Landesregierung spätestens ab dem dritten Tag vor dem Wahltag kundzumachen. Hiebei sind überzählige Bewerberinnen und Bewerber für Organe gemäß Abs. 1 Z 3 bis 5 zu streichen.

17.05.2017

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