Tritt mit LGBl. Nr. 86/2022 außer Kraft.
§ 147
Einberufung
(1) Die Betriebs(Gruppen)versammlung ist vom Betriebsrat, die Betriebshauptversammlung vom Betriebsausschuß einzuberufen.
(2) Besteht kein Betriebsrat(Betriebsausschuß) oder ist er vorübergehend funktionsfähig, so sind zur Einberufung berechtigt:
- 1. Der an Lebensjahren älteste Dienstnehmer oder mindestens so viele Dienstnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind;
- 2. in Betrieben, in denen dauernd mindestens 20 Dienstnehmer beschäftigt sind, eine zuständige freiwillige Berufsvereinigung oder die gesetzliche Interessenvertretung der Dienstnehmer, wenn die nach Z 1 zur Einberufung Berechtigten trotz Aufforderung die Einberufung innerhalb von zwei Wochen nicht vornehmen.
(3) Die Einberufung der Betriebs(Gruppen-, Betriebshaupt-) versammlung hat unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
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