17. Abschnitt
Gnadenrecht
§ 147
Ausübung des Gnadenrechtes
(1) Die von der Disziplinar(ober)kommission verhängten Disziplinarstrafen können durch den Gemeinderat im Gnadenwege erlassen oder gemildert und es können deren Rechtsfolgen ganz oder teilweise nachgesehen werden. Ferner kann im Gnadenweg vom Gemeinderat angeordnet werden, daß ein Disziplinarverfahren nicht eingeleitet oder ein eingeleitetes Disziplinarverfahren wieder eingestellt werde.
(2) Wird ein Beamter durch Disziplinarerkenntnis oder aufgrund des Urteiles eines ordentlichen Gerichtes entlassen, kann der Gemeinderat im Falle der Bedürftigkeit im Gnadenweg dem Entlassenen oder seinen schuldlosen Angehörigen zur Überbrückung einer Notlage einen laufenden, für die Dauer der Notlage befristeten, jederzeit widerruflichen Unterhaltsbeitrag gewähren. Der Unterhaltsbeitrag darf keinesfalls höher sein als der Ruhegenuß.
(3) Das Gnadenrecht darf nur nach strenger Prüfung aller Umstände und nach Feststellung der Würdigkeit der Gnadenwerber ausgeübt werden.
03.12.2019
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)