§ 147
Kürzung und Entfall der Bezüge
(1) Ist der Beamte suspendiert oder wurde über ihn eine Maßnahme nach § 114 Abs. 1 verhängt und wurde sein Monatsbezug aus diesem Anlaß gekürzt oder wurden seine Zulagen oder Nebengebühren aus diesem Anlaß eingestellt, so wird die Kürzung oder Einstellung endgültig, wenn
- 1. der Beamte im Strafverfahren vor den ordentlichen Gerichten verurteilt wird,
- 2. über ihn im Disziplinarverfahren eine Geldbuße, eine Geldstrafe die Strafe der Versetzung in den Ruhestand, der Versetzung in den Ruhestand mit gemin-dertern Ruhebezügen oder der Entlassung verhängt wird, oder
- 3. er während des Strafverfahrens vor den ordentlichen Gerichten oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
- Treffen diese Voraussetzungen nicht zu, so sind dem Beamten die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
(2) Wenn die Endgültigkeit der Kürzung der Bezüge mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Tat und das Ausmaß der Schuld sowie auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beamten eine außerordentliche Härte bedeuten würde, so hat die Landesregierung auf Antrag des Beamten zu verfügen, daß die einbehaltenen Beträge dem Beamten insoweit auszuzahlen sind, als dies zur Beseitigung der außerordentlichen Härte notwendig ist.
(3) Die Bezüge entfallen
- 1. für die Dauer einer Karenz oder eines Karenzurlaubes;
- 2. wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
- 3. für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19 und 37 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, oder eines Zivildienstes nach § 6a des Zivildienstgesetzes 1986, BGBl.Nr. 679;
- 4. für die Dauer einer Dienstfreistellung nach § 79b Abs. 1 Z 3;
- 5. auf die Dauer des Vollzuges einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme. Der Entfall tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird;
- 6. auf die Dauer eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit oder der Karenz oder des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 17 Abs. 1 bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieser Dienstbezüge. Ausgenommen sind Ansprüche nach dem IV. Teil dieses Gesetzes. Abweichend von § 141 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend von § 148 Abs. 1 in jedem Fall dem Land zu erstzen.
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen.
(8) Dienstbezüge iSd Abs. 5 sind alle aufgrund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet.
(9) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 17 Abs. 3 oder § 19 außer Dienst gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung sowie für die Zeit des Empfanges eines in den §§ 5 oder 6 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, oder in den entsprechenden Bestimmungen des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, oder in §§ 11 oder 15 des Kärntner Bezügegesetzes 1992, LGBl. Nr. 99, oder in den entsprechenden Bestimmungen des Kärntner Bezügegesetzes 1997 oder in gleichartigen landesgesetzlichen Regelungen angeführten Bezuges. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge iSd Abs. 8 (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten.
(10) entfällt.
(10a) Der Bezug eines Beamten, der freie Zeit nach § 17 Abs. 7 in Anspruch nimmt, ist aliquot im Verhältnis zur in Anspruch genommenen freien Zeit zu kürzen. Die Kürzung hat jeweils in dem der Inanspruchnahme folgenden übernächsten Monat zu erfolgen. Das Ausmaß der in Anspruch genommenen freien Zeit ist jeweils unverzüglich zu melden. Dienstbezüge iSd ersten Satzes sind Dienstbezüge iSd Abs. 8 einschließlich der Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen.
(11) Der Monatsbezug des Beamten,
- a) dessen regelmäßige Wochendienstzeit herabgesetzt worden ist, oder
- b) der eine Teilzeitbeschäftigung nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen in Anspruch nimmt,
- gebührt in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochedienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht. Diese Verminderung wird abweichend von § 141 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahmen nach lit. a oder lit. b gelten.
(12) Für die Dauer des Entfalls der Bezüge nach Abs. 3 Z 5 gebühren den Angehörigen im Sinn des § 232 Abs. 5 monatliche Geldleistungen in Höhe der Mindestsätze nach § 254 Abs. 5, wenn sie im Fall des Todes des Beamten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung hätten. Die Summe dieser Geldleistungen darf die Bezüge des inhaftierten Beamten nicht übersteigen; erforderlichenfalls sind die Geldleistungen gleichmäßig zu kürzen. Diese Geldleistung ruht während der Dauer einer Strafhaft des Angehörigen. Diese Geldleistungen gebühren Angehörigen nicht, deren Beteiligung an der strafbaren Handlung, die die Freiheitsstrafe oder Maßnahme verursacht hat, durch rechtskräftiges Erkenntnis des Strafgerichtes oder durch rechtskräftigen Bescheid einer Verwaltungsbehörde oder rechtskräftige Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes festgestellt ist.
02.12.2019
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