§ 147
Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
(1) Die Delegierten haben nach Verkündung ihrer Wahl unter Leitung der Wahlkommission in geheimer Wahl mit einfacher Stimmenmehrheit die Bezirksjägermeisterin oder den Bezirksjägermeister und deren oder dessen Stellvertretung zu wählen. Bei Stimmengleichheit steht die Bezirksjägermeisterin oder der Bezirksjägermeister jenem Wahlvorschlag zu, der bei der Wahl die größte Stimmenanzahl erhalten hat; wenn auch hier Stimmengleichheit gegeben ist, entscheidet das Los.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat das Wahlergebnis mündlich zu verkünden.
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