§ 147 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

2. Abschnitt

Wahl der Organe des Landesjagdverbandes im

Jagdbezirk

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 147.

(1) Wahlberechtigt zur Wahl der Delegierten und Ersatzmänner eines Jagdbezirkes sind alle Mitglieder des Burgenländischen Landesjagdverbandes, die dem Bezirksjägertag dieses Jagdbezirkes zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung angehören. Das Wahlrecht darf nur in einem Jagdbezirk ausgeübt werden.

(2) Wählbar als Delegierter eines Jagdbezirkes ist jeder, der zum Zeitpunkt der Wahlausschreibung die Voraussetzungen als Mitglied des Bezirksjägertages dieses Jagdbezirkes erfüllt und in den dem Tag der Wahlausschreibung vorangegangenen fünf Jahren laufend im Besitz einer gültigen burgenländischen Jagdkarte war.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)