§ 146 Bgld. JagdG 2017

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2017

3. Abschnitt

Wahl der Organe des Burgenländischen Landesjagdverbandes auf Landesebene

§ 146

Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt zur Vornahme der in § 121 Abs. 2 angeführten Wahlen sind die in den Landesjagdtag entsendeten Delegierten.

(2) Wählbar bei den gemäß § 121 Abs. 2 vorzunehmenden Wahlen sind alle gemäß § 131 Abs. 2 wählbaren Verbandsmitglieder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, gleichgültig welchem Bezirksjagdtag sie angehören.

(3) Die Verbandsanwältin oder der Verbandsanwalt und deren oder dessen Vertretung müssen rechtskundig sein.

17.05.2017

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