§ 144
Parteistellung
In den Fällen des § 142 Abs. 5 und § 143 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörden erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 143) nicht gehört worden ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)