§ 144 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 144

Parteistellung

In den Fällen des § 142 Abs. 5 und § 143 steht der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gegen den Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörden erster Instanz die Berufung zu, wenn der Bescheid dem von der Land- und Forstwirtschaftsinspektion gestellten Antrag oder der abgegebenen Äußerung nicht entspricht oder wenn sie vor Erlassung von Entscheidungen und Verfügungen (§ 143) nicht gehört worden ist.

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