16. Abschnitt
Bestimmungen für Beamte des Ruhestandes
§ 144
Verantwortlichkeit
Beamte des Ruhestandes sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes wegen einer im Dienststand begangenen Dienstpflichtverletzung oder wegen gröblicher Verletzung der ihnen im Ruhestand obliegenden Verpflichtungen zur Verantwortung zu ziehen.
03.12.2019
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