§ 144
Hemmung der Vorrückung
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
- 1. durch eine mit Bescheid oder Erkenntnis getroffene rechtskräftige Feststellung, dass der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat, vom Zeitpunkt der Rechtskraft dieser Entscheidung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die diese Feststellung gilt;
- 2. durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür festgesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der Beamte wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Verwendungsgruppe die Hemmung als nicht eingetreten;
- 3. durch Antritt eines Karenzurlaubes und durch eine Außerdienststellung nach § 17 Abs. 3 und § 19; eine Hemmung tritt jedoch nicht in den in § 79 Abs. 3 angeführten Fällen bis zum dort angegebenen Höchstausmaß sowie bei einer Karenz nach elternschutzrechtlichen Bestimmungen ein;
- 4. für die Dauer der Verbüßung einer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen verhängten Freiheitsstrafe oder der zugleich mit einer solchen Freiheitsstrafe angeordneten, mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßnahme;
- 5. für die Dauer des Bestehens eines Tätigkeitsverbots gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974.
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 143 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.
(3) Hat sich der Beamte in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 nach dem Ablauf des Hemmungszeitraumes durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und ist in diesem Zeitraum keine Hemmung im Sinne des Abs. 1 Z 1 eingetreten, so ist ihm auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Diese Anrechnung wird mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten wirksam.
(4) Der in Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam:
- 1. Karenzurlaub, der zur Betreuung
- a) seines eigenen Kindes oder
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er und (oder) sein Ehegatte oder eingetragener Partner aufkommt,
- bis längstens zu Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
- 2. Karenzurlaub gemäß § 79a.
(5) Die Hemmung nach Abs. 1 Z 4 tritt nicht ein, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Dritten Teiles des Strafvollzugsgesetzes, BGBl. Nr. 144/1969, vollzogen wird.
02.12.2019
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