§ 144 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Bezirksjägermeister

§ 144.

(1) Dem Bezirksjägermeister obliegt neben der Besorgung der ihm in diesem Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben der Vollzug der Beschlüsse des Bezirksjägertages, die Erstattung von Tätigkeitsberichten an den Bezirksjägertag, die Besorgung der ihm vom Landesjagdverband übertragenen Aufgaben und die Führung der Bezirksgeschäftsstelle.

(2) Der Bezirksjägermeister ist berechtigt, die im Bereich des Jagdbezirkes gelegenen Jagdgebiete ohne Jagdwaffen zu kontrollieren, jederzeit in die Abschußpläne und Abschußlisten Einsicht zu nehmen und die im laufenden Jagdjahr erbeuteten Trophäen zu besichtigen. Die Jagdausübungsberechtigten sind verpflichtet, dem Bezirksjägermeister die Ausübung dieser seiner Berechtigungen zu gewährleisten. Der Bezirksjägermeister hat mit den Hegeringleitern, den Revierinhabern und den Jagdaufsehern mindestens einmal im Jagdjahr Besprechungen über sie betreffende jagdliche Angelegenheiten abzuhalten.

(3) Der Bezirksjägermeister beruft den Bezirksjägertag ein und führt dort, ausgenommen bei der Wahl der Delegierten, den Vorsitz.

(4) Der Bezirksjägermeister wird bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter vertreten.

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