§ 144
Anfechtung der Wahl der Bezirksjägermeisterin oder des Bezirksjägermeisters und der Stellvertretung
(1) Das Wahlergebnis kann von allen Delegierten sowohl wegen behaupteter Unrichtigkeit der Ermittlung des Wahlergebnisses, als auch wegen angeblich gesetzwidriger Vorgänge im Wahlverfahren, die auf das Wahlergebnis von Einfluss waren, angefochten werden.
(2) Die Anfechtung der Wahl ist innerhalb von acht Tagen nach Verkündung des Wahlergebnisses (§ 143 Abs. 3) schriftlich bei der Bezirksverwaltungsbehörde (im Jagdbezirk Eisenstadt bei der Bezirkshauptmannschaft Eisenstadt-Umgebung) einzubringen und binnen fünf Tagen samt den dazugehörigen Wahlakten der Landesregierung vorzulegen, die entscheidet. § 141 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
17.05.2017
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