§ 142 KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2002

XV. ABSCHNITT

Rechtsverletzungen Geldbußen

§ 142

§ 142. Das Kartellgericht hat auf Antrag einer Amtspartei (§ 44) Geldbußen aufzuerlegen, und zwar

  1. 1. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 10 000 Euro bis 1 Million Euro oder über diesen Betrag hinaus bis zu 10% der von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmer im letzten Geschäftsjahr erzielten weltweiten Umsatzerlöse, wenn sie
  1. a) ein Kartell, eine vertikale Vertriebsbindung oder einen Zusammenschluss in verbotener Weise durchführen (§§ 18, 42a Abs. 4, § 59 Abs. 2) oder die Wirkung der Untersagung der Durchführung eines Kartells, einer vertikalen Vertriebsbindung oder eines Zusammenschlusses oder des Widerrufs der Genehmigung eines Kartells sonst vereiteln;

    dies gilt nicht für Letztverkäufer als Mitglieder einer Preisbindung;

  1. b) ihre marktbeherrschende Stellung missbrauchen (§ 35) oder gegen das Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (§ 36) verstoßen;
  2. c) einem Auftrag nach § 35 Abs. 2 oder § 42 Abs. 7 zuwiderhandeln;
  3. d) gegen Art. 81 Abs. 1 oder Art. 82 EGV verstoßen, sofern das Kartellgericht nach § 42f hiefür zuständig ist;
  1. 2. Unternehmern bzw. Verbänden von Unternehmern in der Höhe von 3 500 Euro bis 35 000 Euro, wenn sie
  1. a) in einem Feststellungsantrag nach § 19 Abs. 1, einem Genehmigungsantrag nach § 23, einem Verlängerungsantrag nach § 24, einer Anzeige nach § 30b oder einer Anmeldung nach § 42a unrichtige oder unvollständige Angaben machen,
  2. b) die Anzeigepflicht nach § 30b verletzen,
  3. c) eine unverbindliche Verbandsempfehlung entgegen dem § 32 hinausgeben,
  4. d) dem Auftrag zum Widerruf einer unverbindlichen Verbandsempfehlung nicht nachkommen,
  5. e) einer Entscheidung des Kartellgerichts nach § 42e Abs. 3 nicht nachkommen,
  6. f) eine Empfehlung entgegen einer Verordnung nach § 127 hinausgeben,
  7. g) einem Auftrag des Kartellgerichts nach § 11 Abs. 4 WettbG nicht nachkommen;
  1. 3. Unternehmern in der Höhe von 700 Euro bis 7 000 Euro, wenn sie die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 2, § 60 Z 5 oder § 63 Abs. 4 verletzen;
  2. 4. Kartellbevollmächtigten in der Höhe von 140 Euro bis 1 400 Euro, wenn sie
  1. a) die Anzeigepflicht nach § 56 verletzen,
  2. b) einer Aufforderung nach § 64 nicht nachkommen.

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