Besondere Dienstzulage
§ 141.
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 119,8 € und in der Verwendungsgruppe W 1 141,3 €.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2020
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40212381
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