Besondere Dienstzulage
§ 141.
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 116,6 € und in der Verwendungsgruppe W 1 137,5 €.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2019
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40200089
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