Besondere Dienstzulage
§ 141.
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 106,1 € und in der Verwendungsgruppe W 1 125,9 €.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40133989
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