§ 141 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2002

Besondere Dienstzulage

§ 141

§ 141. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 85,1 Euro und in der Verwendungsgruppe W 1 101,0 Euro.

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