§ 141 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Besondere Dienstzulage

§ 141.

Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 124,4 € und in der Verwendungsgruppe W 1 146,6 €.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR40230302

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