§ 141 GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Besondere Dienstzulage

§ 141

§ 141. Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 3 1 103 S, in der Verwendungsgruppe W 2 1 162 S und in der Verwendungsgruppe W 1 1 379 S.

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