Besondere Dienstzulage
§ 141.
Den Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige besondere Dienstzulage. Sie beträgt in der Verwendungsgruppe W 2 108,2 € und in der Verwendungsgruppe W 1 128,4 €.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2018
Gesetzesnummer
10008163
Dokumentnummer
NOR40161035
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