§ 13 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

Zum Bezugszeitraum vgl. § 17 Abs. 1.

§ 13.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 oder § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

  1. 1. Anlage D3a bzw. E3a;
  2. 2. Anlage D3b bzw. E3b, wenn kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
  3. 3. Anlage D3d bzw. E3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (§ 2 Z 12 BWG), die ausländische Kreditinstitute (§ 2 Z 20 und 21 BWG) oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
  1. a) für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und
  2. b) die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d bzw. C3d

    hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden haben, in dem Aktiva veranlagt werden.

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