§ 13 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2015

Ist erstmals auf Meldungen zum Meldestichtag 30. September 2014 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 10). Abs. 1 Z 3 ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30. Juni 2016 anzuwenden (vgl. § 17 Abs. 13).

§ 13.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

  1. 2. Anlage D3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;
  2. 3. Anlage D3d, wobei übergeordnete Kreditinstitute, deren Auslandsaktiva (Aktivposten 1 unter der Bilanz) im geprüften nicht-konsolidierten Jahresabschluss des auf die Meldung vorangegangenen Geschäftsjahres 100 Millionen Euro übersteigen und die Beteiligungen an Tochterunternehmen (Art. 4 Abs. 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ), die ausländische Kreditinstitute oder Kreditinstitute in Mitgliedstaaten sind, halten,
  1. a) für jedes dieser Tochterunternehmen die Positionen „bis 1 Jahr“, „über 1 bis 2 Jahre“, „über 2 Jahre“ sowie „nicht zuzuordnen“ und
  2. b) die Position „Aktiva der ausländischen Geschäftsstellen gegenüber dem Sitzland in Sitzlandwährung“ (Restlaufzeitenstatistik/Aktiva) in der Anlage B3d

    hinsichtlich jedes Mitgliedstaates und Drittlandes zu melden haben, in dem Aktiva veranlagt werden.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

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