§ 13 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.2016

§ 13.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend folgender Anlagen zu gliedern:

(Anm.: Z 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

  1. 2. Anlage D3b, sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten;

    (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 301/2015)

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

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