§ 13 VERA-V

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

§ 13.

(1) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

(2) Übergeordnete Kreditinstitute gemäß § 59a BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2021

Gesetzesnummer

20005165

Dokumentnummer

NOR40188368

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)