Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2021
§ 13.
(1) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59 BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage D3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
(2) Verantwortliche Unternehmen gemäß § 30 Abs. 6 BWG haben den Risikoausweis der im geprüften Konzernabschluss gemäß § 59a BWG vollkonsolidierten ausländischen Kreditinstitute gemäß § 74 Abs. 1 BWG entsprechend derAnlage E3b zu gliedern. Sofern kein Zinsrisiko vorliegt, ist eine Leermeldung zu erstatten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 432/2021
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2024
Gesetzesnummer
20005165
Dokumentnummer
NOR40238256
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