§ 133 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 133

Lehrstellenvormerkung

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrherren aufzulegen. Eine Durchschrift dieses Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderungen ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)