§ 133
Ergänzende Bestimmungen betreffend Nebenbeschäftigungen
§ 22 Abs. 2 bis 7 ist auf Ärztinnen oder Ärzte mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ärztin oder der Arzt, die oder der in einer der KRAGES Krankenanstalten beschäftigt ist,
- 1. eine ärztliche Tätigkeit in einer anderen Krankenanstalt nur ausüben oder
- 2. für die Ausübung einer Nebenbeschäftigung Einrichtungen der Burgenländischen Krankenanstalten-Gesellschaft m.b.H. (Räumlichkeiten, Geräte, Personal) nur in Anspruch nehmen darf,
- wenn und insoweit dies der Dienstgeber schriftlich genehmigt.
23.12.2019
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