§ 12 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 05.3.2010

4. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte

§ 12.

(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

  1. 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 Euro (Anm.: K, BGBl. II Nr. 415/2011, ab 1.1.2012: 130 000 €) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;
  2. 2. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2012: 200 000 €) beträgt;
  3. 3. bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2012: 5 000 000 €) beträgt.

(2) Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer

  1. 1. bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 133 000 Euro (Anm.: K, BGBl. II Nr. 415/2011, ab 1.1.2012: 130 000 €) beträgt;
  2. 2. bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 206 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2012: 200 000 €) beträgt.

(3) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40116389

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