§ 12 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2012

4. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte

§ 12.

(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

  1. 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 133 000 € (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;
  2. 2. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 206 000 € (Anm. 2) beträgt;
  3. 3. bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 150 000 € (Anm. 3) beträgt.

(2) Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer

  1. 1. bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 133 000 € (Anm. 1) beträgt;
  2. 2. bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 206 000 € (Anm. 2) beträgt.

(3) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

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(Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 513/2013, ab 1.1.2014: 134 000 €

  1. gem äß K, BGBl. II Nr. 438/2015, ab 1.1.2016: 135 000 €
  1. gem äß K, BGBl. II Nr. 411/2017, ab 1.1.2018: 144 000 €

Anm. 2: ab 1.1.2014: 207 000 €

  1. ab 1.1.2016: 209 000 €
  1. ab 1.1.2018: 221 000 €

Anm. 3: ab 1.1.2014: 5 186 000 €

  1. ab 1.1.2016: 5 225 000 €
  1. ab 1.1.2018: 5 548 000 €)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40135730

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