§ 12 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2006

4. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte

§ 12.

(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

  1. 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 154 000 Euro (Anm.: gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, BGBl. II Nr. 193/2006, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt – im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gilt dies nur für Lieferaufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;
  2. 2. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 236 000 Euro (Anm.: ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt;
  3. 3. bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 923 000 Euro (Anm.: ab 24.5.2006: 5 278 000 Euro) beträgt.

(2) Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer

  1. 1. bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 154 000 Euro (Anm.: gemäß Schwellenwerteverordnung 2006, BGBl. II Nr. 193/2006, ab 24.5.2006: 137 000 Euro) beträgt;
  2. 2. bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 236 000 Euro (Anm.: ab 24.5.2006: 211 000 Euro) beträgt.

(3) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40074219

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