§ 12 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

4. Abschnitt

Schwellenwerte, Berechnung des geschätzten Leistungswertes Schwellenwerte

§ 12.

(1) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer

  1. 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang V genannten Auftraggebern vergeben werden, mindestens 137 000 Euro (Anm.: K, BGBl. II Nr. 73/2010, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge betreffend Waren, die in Anhang VI genannt sind;
  2. 2. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 211 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt;
  3. 3. bei öffentlichen Bauaufträgen und Baukonzessionsverträgen mindestens 5 278 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2010: 4 845 000 €) beträgt.

(2) Wettbewerbe von Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer

  1. 1. bei von in Anhang V genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 137 000 Euro (Anm.: K, BGBl. II Nr. 73/2010, ab 1.1.2010: 125 000 €) beträgt;
  2. 2. bei von anderen als in Z 1 genannten Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 211 000 Euro (Anm.: ab 1.1.2010: 193 000 €) beträgt.

(3) Verfahren von Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.

Schlagworte

Lieferauftrag

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018

Gesetzesnummer

20004547

Dokumentnummer

NOR40092255

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