§ 123 LArbO

Alte FassungIn Kraft seit 26.10.1977

§ 123

Lehrverhältnis

(1) Das Lehrverhältnis ist ein Ausbildungsverhältnis.

(2) Als Lehrling kann aufgenommen werden, wer körperlich und geistig geeignet ist und die allgemeine Schulpflicht erfüllt hat.

(3) Die Lehrlingsausbildung darf nur in einem anerkannten Lehrbetrieb durch einen anerkannten Lehrherrn (§ 8 LFBAO) erfolgen.

(4) Der Lehrling kann auch im elterlichen Betrieb ausgebildet werden, sofern die Voraussetzungen des Abs. 3 gegeben sind (Heimlehre).

(5) Wird der Lehrling in die Haus- und Familiengemeinschaft des Lehrherrn aufgenommen, hat er Kost und Wohnung zu erhalten.

(6) Der Lehrherr ist auf Verlangen des Lehrlings bzw. dessen gesetzlichen Vertreters verpflichtet, den Lehrling im Falle des § 130 Abs. 1 lit. a noch drei Monate nach Beendigung des Lehrverhältnisses zu behalten (Behaltspflicht).

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